Änderungen bei der Künstlersozialversicherung

Justitia (Frankfurt)
Justitia (Frankfurt)

Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird künftig wesentlich konsequenter als bisher überprüft. Für Aufträge an Künstler und Kreative drohen den Betrieben hierdurch Nachforderungen.

Der deutsche Gesetzgeber hat im Juni 2007 der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die – mitunter vernachlässigte – Künstlersozialabgabe zu überwachen, die auf dem bereits seit 1983 geltenden Künstlersozialversicherungsgesetz basiert. Nach diesem Gesetz kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Künstlersozialabgabe verpflichten. Private Unternehmen können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Vereine oder Personengemeinschaften. Betroffen sind vor allem Verlage, Rundfunk- und Fensehsender, Galerien, Theater und Museen. Aus den Beiträgen wird ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung für Künstler finanziert.

Konsequenter als bisher

Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird künftig folglich wesentlich konsequenter als bisher überprüft. Seit Juli 2007 fordern die Träger der Deutschen Rentenversicherung alle relevanten Arbeitgeber schriftlich auf, einen Erhebungsbogen auszufüllen. „Wer in den letzten fünf Jahren Zahlungen an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet hat ohne die entsprechenden Abgaben abzuführen, muss sich auf Nachforderungen für diesen Zeitraum einstellen“, warnt Steuerberaterin Corinna Zachert von der Hamburger Steuerberatungsgesellschaft FPS Lahann + Partner.

Basketballstar als Schauspieler

„Doch Vorsicht: Im Detail reicht die Abgabepflicht viel weiter als es auf den ersten Blick scheint“, so Zachert, „die Abgaben sind auch auf solche Zahlungen zu entrichten, durch die Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, wenn sie nicht nur gelegentliche Aufträge erteilen.“ Wer also regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler, Publizisten oder Personengesellschaften erteilt, um von diesen Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren oder Zeitungsartikel erstellen zu lassen, der gehört zum abgabepflichtigen Personenkreis. Gleiches gilt für die Gestaltung von Produkten oder die Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und Vorträgen.

Wie weit diese Verpflichtung reichen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hessen. Dieses hat am 27. März 2007 entschieden, dass die „schauspielerischen“ Auftritte des Basketballstars Dirk Nowitzki im Rahmen von Werbeauftritten abgabepflichtige künstlerische Leistungen sein können. Das Bundessozialgericht hat mittlerweile entschieden und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.

Augenmerk auf die eigene Werbung

„Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Trägern der Deutschen Rentenversicherung alle zur Feststellung der Abgabepflicht erforderlichen Informationen zu geben“, erläutert Zachert. Abgefragt werden im Rahmen der aktuellen Aktion: Angaben zum Unternehmen, zur Branchenzugehörigkeit, zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken in den letzten fünf Jahren sowie Leistungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Anhand eines Erhebungsbogens erfolgt die Prüfung der Abgabepflicht und die Feststellung der Künstlersozialabgabe. Den Betroffenen sind daher gut beraten, ein besonderes Augenmerk auf die eigene Werbung und die Öffentlichkeitsarbeit zu haben.

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