kunde orientiert sich weiter will komplette erstellte leistungen
hallo
leider orientiert sich ein kunde neu. aufgrund dessen will nun der noch kunde alle bereits erstellten grafischen leistugen auf cd.
da ich der urheber dieser leistungen bin, nun meine frage, kann man die herausgabe oder auch die urheberrechte sich ausbezahlen lassen?
sprich ich würde für eine gewisse summe alle rechte abtreten und auf cds abgeben.
damit kann dann der kunde dann machen was er will.
gruß
einfacherpassant
ps ich habe dummerweise nie die nutzungsrechte in anspruch genommen sprich
diese dem kunden in rechnung gestellt.
Hallo.
Kurz: Die Urheberrechte kannst du nie weitergeben. Sobald du ein Werk erstellt hast bist du Urheber und hast das damit verbundene Recht. Als Erfinder eines Werkzeuges zB, wirst du auch ewig der Erfinder bleiben.
Du kannst also nur die Nutzungsrechte weiter verkaufen, so wie ein Erfinder die Pläne seines Werkzeuges verkaufen kann. Er ist dann aber noch immer der Erfinder.
So wie ich dich verstanden habe. hast du die uneingeschränkte Nutzung an deinen Kunden veräußert. Dies beinhaltet aber noch lange nicht die Übergabe von offenen Dateien. Diese kannst du noch einmal verkaufen, sollte dies noch nicht vertraglich angeführt sein.
Mein Tip: Rede noch einmal mit deinem Kunden. Kläre Ihn über die möglichen Nachteile der Datenübergabe auf. Alleine bei Textdokumenten kann es Probleme geben, wenn der Kunde/die Agentur einen anderen Schriftschnitt verwendet. Folge: Der Satzspiegel wird komplett zerhauen.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Hallo einfacherpassant,
grundsätzlich verfällt ein Urheberanspruch auf Deine Gestaltungen nicht. Auch wenn Du die Nutzungsrechte nie in Rechnung gestellt hast. Es ist wie bei allen Dingen im Leben – verkaufen kann man alles, selbstverständlich auch die Urheberrechte oder Werkrechte. Allerdings muss man bedenken, was sie einem Wert sind. Dann kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Kunde im eigenen Ort ansässig ist, landesweit tätig oder gar international präsent ist. Die Nutzungsrechte stehen im direkten Verhältnis zu den in Rechnung zu stellenden Arbeitskosten (Netto), wobei es auch wieder auf den jeweiligen Gestaltungsgegenstand ankommt. (Plakat oder Postkarte, Website oder gar ein komplettes Corporate Identity.)
Der Kunde erwirbt normalerweise nur die Nutzungsrechte der Gestaltung. Er kann die Gestaltung in jeder, oder in abgesprochener Form veröffentlichen. Die Gestaltung selbst bleibt Dein (geistiges) Eigentum. Will er mit Dir keine Zusammenarbeit mehr, aus welchen Gründen auch immer, kann – besser muss er mit Dir über die weitere Nutzung und des daraus resultierenden Erlöses neu verhandeln.
Er hat die eigentliche Gestaltung nicht gekauft, er darf sie nur nutzen. (ähnlich wie Software. Sie gehört einem nicht, ich darf sie nur nutzen.) In diesem Sinne würde ich dem Kunden die Entwürfe etc. nicht auf CD übergeben.
Es ist schwer ohne Kenntnis des Sachverhaltes exakte Aussagen zu machen, weil es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt. Hier noch ein Buchtipp:
Heide Hackenberg
Was kostet Grafik-Design?
Vergütung für Visuelle Kommunikation
Diese Buch gehört in jede Gestalterbibliothek 😉
Ich hoffe, das Dir meine kleinen Ausführungen ein wenig weiterhilfen,
Gruss Loop
Hallo einfacherpassant,
grundsätzlich verfällt ein Urheberanspruch auf Deine Gestaltungen
nicht. Auch wenn Du die Nutzungsrechte nie in Rechnung gestellt
hast. Es ist wie bei allen Dingen im Leben – verkaufen kann man
alles, selbstverständlich auch die Urheberrechte oder Werkrechte.
Allerdings muss man bedenken, was sie einem Wert sind. Dann kommt
es im Wesentlichen darauf an, ob der Kunde im eigenen Ort ansässig
ist, landesweit tätig oder gar international präsent ist. Die
Nutzungsrechte stehen im direkten Verhältnis zu den in Rechnung
zu stellenden Arbeitskosten (Netto), wobei es auch wieder auf
den jeweiligen Gestaltungsgegenstand ankommt. (Plakat oder Postkarte,
Website oder gar ein komplettes Corporate Identity.)
Der Kunde erwirbt normalerweise nur die Nutzungsrechte der Gestaltung.
Er kann die Gestaltung in jeder, oder in abgesprochener Form
veröffentlichen. Die Gestaltung selbst bleibt Dein (geistiges)
Eigentum. Will er mit Dir keine Zusammenarbeit mehr, aus welchen
Gründen auch immer, kann – besser muss er mit Dir über die weitere
Nutzung und des daraus resultierenden Erlöses neu verhandeln.
Er hat die eigentliche Gestaltung nicht gekauft, er darf sie
nur nutzen. (ähnlich wie Software. Sie gehört einem nicht, ich
darf sie nur nutzen.) In diesem Sinne würde ich dem Kunden die
Entwürfe etc. nicht auf CD übergeben.
Es ist schwer ohne Kenntnis des Sachverhaltes exakte Aussagen
zu machen, weil es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt.
Hier noch ein Buchtipp:Heide Hackenberg
Was kostet Grafik-Design?
Vergütung für Visuelle KommunikationDiese Buch gehört in jede Gestalterbibliothek 😉
Ich hoffe, das Dir meine kleinen Ausführungen ein wenig weiterhilfen,
Gruss Loop
hi loop
danke für deine antwort. ich habe das buch in meiner bibliothek stehen. : )
der kunde meint immer er hat gewisse designleistungen gezahlt, also gehört sie ihm
auch. ich weiß auch garnicht inwieweit meine leistungen ohne mein wissen weiter gereicht oder verändert wurden.
ich habe meinem ehemaligen kunden nachträglich ein nutzungsrecht für eine gewisses
betrag angeboten, was er abgelehnt hat. somit pech für ihn. er bekommt keine daten von mir.
gruss
einfacherpassant