Klage wegen Namens-/Urheberrechtsverletzung

9 Beiträge:

Walter Rudorf

#1

Hallo Allerseits, mich hat eine ehemalige Kunden verklagt, weil ich Entwürfe, die ich für Ihre Website erstellt habe online auf meiner eigenen Seite als Referenz gestellt habe.
Ist Euch so etwas schon mal passiert, und wenn ja wie seid Ihr damit umgegangen.

Vielen Dank, Walter

Thies Tobias

Tobias, Thies

#2

Hallo Walter,
vor gekommen ist dies bei mir noch nicht, denn eigentlich ist dies als Urheber dein gutes Recht, deine Referenzen auf deiner eigenen Seite zu zeigen. Es sei denn ihr habt dies im Vertrag so geregelt, dass du es nicht darfst. Bin zwar kein Jurist, aber ich denke sie hat damit keine Chance. Da es schon eine Klage ist, würde ich Euren Vertrag oder Vereinbarung nochmal genau durchlesen und dann wohl einen Anwalt einschalten. Oftmals hilft aber auch ein persönliches Gespräch mit der Kundin.

Viel Erfolg
Tobias

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Walter Rudorf

#3

Vielen Dank Für eure Kommentare.

Ich habe bereits einen Fachanwalt für Urheberrecht kontaktiert, leider ist es anscheinend so, dass die Kundin anscheinend im Recht ist.

Da ich es selbst kaum glauben kann hatte ich die Hoffnung, dass hier jemand ist, der bereits einmal in ähnlicher Sache rechtlichen Rat in Anspruch genommen hat.

Leider ist es so, dass das Namensrecht und Urheberrecht an den Fotos, die mir die Kundin zur Verfügung gestellt hat stärker wirken als mein Urheberrecht am Entwurf. Laut Aussage meines Anwaltes darf ich noch froh sein dass ich nicht wegen Missbrauch des Datenschutzgesetzes verklagt wurde.

| Antwort auf Tobias, Thies
S©hulz

S©hulz

#4

Die Allianz deutscher Grafikdesigner bietet Rechtsberatung

| Antwort auf Walter Rudorf
Katrin Koopmann

Koopmann, Katrin

#5

Hallo Walter Rudolf,

der Sachverhalt ist normalerweise durch die AGB des Illustrators geregelt, sodass dieser in den Punkten Nutzungs-/Urheberrechte, Eigentum und Eigenwerbung abgesichert ist. Außer in den Vertragsverhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Illustrator wird gesondert auf diese Punkte eingegangen und schriftlich ein neue Sachlage ausgehandelt und festgehalten.

Der Passus in den AGB: Alle vom Illustrator erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Illustrator zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden,
es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

Am besten die Angebote und Verträge inkl. der AGB immer mit einer Unterschrift vom Auftraggeber bestätigen lassen. Somit hat man im Ernstfall immer etwas in der Hand. 😀

Ich drücke Dir die Daumen, dass sich die verzwickte Situation klären lässt.

Freundliche Grüße
Katrin

| Antwort auf Walter Rudorf
Nora Werner Design

Nora Werner Design

#6

Das hilft zwar akut nicht mehr, aber neben dem was Katrin über mir geschrieben hat, halte ich es so, dass ich es immer nochmal mit dem Auftraggeber abspreche wenn ich etwas zeige. Dann habe ich eine konkrete Bestätigungsemail, dass sie damit einverstanden sind. Für gewöhnlich spreche ich das Thema auch am Anfang der Zusammenarbeit einmal an, denn manche sind sich vielleicht einfach nicht bewusst, dass das passieren kann.

Ich hoffe du kannst das gut klären!

| Antwort auf Walter Rudorf

Walter Rudorf

#7

Also, ich habe in den letzten Tagen recherchiert, es ist schon sehr komplex und alles aufzuzählen würde hier zu lange dauern. Selbst wenn man sich die z.B. Genehmigung des Kunden geholt hat ist man noch nicht aus dem Schneider, weil man trotzdem die Urheber der Fotos, Illustration, etc. auf der Website nennen muß. Hier gibt es aktuell ein kostenloses webinar zu den Abmahnfallen, wen es interessiert. 😉

| Antwort auf Walter Rudorf
Martin Hoffmann

Hoffmann, Martin

#9

Wenn man als Designer mit Fotos arbeitet, sieht das mit der Eigenwerbung in Portfolios sicher anders aus seit dem neuen Datenschutzgesetz. Als Illustrator spreche ich das grundsätzlich vorher ab mit dem Kunden und ganz wichtig, kein ausschliesslich Nutzungsrecht vereinbaren…denn dann ist eine Nutzung für das eigene Portfolio nicht gestattet…wie die Bezeichnung „ausschließlich“ schon aussagt. Und wenn als Eigenwerbung nutzen, dann natürlich immer erst nach der Veröffentlichung der kreative Leistung bzw. des Designs.

| Antwort auf Walter Rudorf
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