AGD fordert mehr Schutz für Designwerke

Justitia (Frankfurt)
Justitia (Frankfurt)

Die Allianz deutscher Designer fordert eine Änderung des Urhebergesetzes: Für Designer müsse mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Ein umfassender Urheberschutz solle analog zu Fotografien, Texten oder Landkarten auch für Designwerke gelten.

Rechtssicherheit ist für Designer wichtiger als alle klassischen wirtschaftlichen Fördermodelle. Denn nur, wenn geistiges Eigentum nicht beliebig kopiert werden darf, lassen sich auch angemessene Vergütungen durchsetzen. Die Allianz deutscher Designer (AGD) fordert daher die Novellierung des Urhebergesetzes: Für Designer müsse mehr Rechtssicherheit geschaffen werden; ein umfassender Urheberschutz solle analog zu Fotografien, Texten oder Landkarten auch für Designwerke gelten.

Streitpunkt Gestaltungshöhe

„Niemand würde erwarten, dass ein überführter Ladendieb straffrei klauen darf. Wird ein Signet abgekupfert oder wissentlich ein fremdes Design übernommen, kann der bestohlene Designer den Dieb nur in den seltensten Fällen belangen“, kritisiert Dr. Aladdin Jokhosha, Vorsitzender der AGD. „Denn laut Urhebergesetz müssen Designer nicht nur eine individuelle Leistung erbringen, das Designwerk muss auch noch eine überdurchschnittliche Gestaltungshöhe erreichen, damit es urheberrechtlich geschützt ist. Obwohl der Bundesfinanzhof bereits 1958 festgestellt hat, dass für den Urheberschutz nur wichtig sein dürfe, ob das Werk ‚ein Erzeugnis eigenschöpferischen Denkens‘ sei, entscheiden Gerichte regelmäßig gegen den Schutz von Designleistungen.“

Keine qualitativen Maßstäbe

Die Allianz deutscher Designer fordert daher, das Urhebergesetz klar zu formulieren und den Paragraph 2, Absatz 2 wie folgt zu ändern:

  • Werke im Sinne des Paragraph 1 werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung dieser Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische. Dies gilt für alle Werkkategorien gleichermaßen.

Aktuell enthält der Absatz nur folgende Festlegung:

  • Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Mehr über die Bedeutung der Designbranche für die Kreativwirtschaft, über die täglichen Hürden von selbständigen Designern, das Potenzial der Branche und kreative Zukunftsvisionen finden sich in der aktuellen Ausgabe des AGD-Magazins „Zwei Viertel“ mit dem Schwerpunkt „Kreativwirtschaft“.

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